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Fakt ist, dass bilanzierende Gewerbetreibende zur Soll-Versteuerung verpflichtet sind. Gerade kleine Betriebe haben in vielen Fällen Probleme mit der Soll-Versteuerung, da diese im Prinzip dazu führt, dass die Umsatzsteuer vorfinanziert werden muss. Aber auch hier gilt: “Keine Regel ohne Ausnahme“. Zum Teil haben Unternehmer die Möglichkeit die Soll-Versteuerung zu vermeiden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich eine Ist-Versteuerung automatisch. Das ist zum Beispiel der Fall bei der Einnahme-Überschussrechnung und bei Freiberuflern. Für bilanzierende Gewerbetreibende der strenge Grundsatz der Soll-Versteuerung. Hier wird die Umsatzsteuer bereits direkt nach Ausführung der Leistung fällig.
Die gute Nachricht: Wenn der Vorjahresumsatz 500.000 Euro nicht überschritten hat, können bilanzierende Unternehmer einen Antrag auf Ist-Versteuerung nach § 20 UStG stellen. Wenn das geregelt ist, reicht es die Umsatzsteuer erst abzuführen, wenn die Rechnung bezahlt wurde.
Muster: Antrag zur Ist-Versteuerung (PDF, 226 kB)
Quellenangabe: http://www.deutsche-handwerks-zeitung.de