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Verjährung droht!
10.12.2021

Achtung! Forderungen aus 2018 verjähren am 31.12.2021

Wer kennt es nicht, im Nu ist wieder ein Jahr um und Weihnachten steht vor der Tür. Jetzt ist es höchste Zeit, Ihre offenen Forderungen noch einmal genauer zu betrachten. Haben Sie noch offene Forderungen aus 2018? Dann sollten Sie jetzt dringend handeln!

Offene Forderungen verjähren in der Regel nach 3 Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt immer mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, also die Forderung fällig ist. Stichtag ist hier der 31.12. um Mitternacht.

Lassen Sie Ihre offenen Forderungen nicht verjähren!

Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kostet Sie als Unternehmer auch bares Geld.

Denn nicht nur Ihre Arbeitsleistung und der administrative Aufwand bleiben unbezahlt, es können auch hohe Folgekosten durch Rechtsstreitigkeiten entstehen.

Damit es gar nicht erst so weit kommt, ist es erforderlich, dass eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Sie sollten dem Schuldner also einen gerichtlichen Mahnbescheid zukommen zu lassen. Doch aufgepasst! Auch nach Erlass eines Mahnbescheides gilt es Fristen zu beachten, damit die Verjährung nicht eintritt.

Da das Gericht die Zustellung dokumentiert, ist dieser Weg kostengünstig und effektiv. Eine erneute Mahnung oder ein anwaltliches Schreiben ist in diesem Fall leider nicht ausreichend.

Zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist führt aber auch eine Zins-/Abschlagszahlung oder ein Anerkenntnis des Schuldners.

Haben Sie noch Fragen zu diesem oder anderen Themen? Sprechen Sie uns gern an.

 
 
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