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So senken Betriebe den Rundfunkbeitrag
26.01.2017

Jeder Betrieb muss zahlen. Daran führt kein Weg vorbei. Im Dezember hat das oberste deutsche Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die Berechnungspraxis des Rundfunkbeitrags für Unternehmen verfassungsgemäß (Az.: BVerwG 6 C 49.15, 6 C 12.15, 6 C 13.15. und 6 C 14.15) und somit rechtskräftig ist. Die Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto Rundfunk sind vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert.

Ca. 760 Millionen Euro wurde 2015 allein von Betrieben an Rundfunkbeitrag gezahlt. Bisher scheiterten alle Versuche, die Berechnungspraxis des Rundfunkbeitrags zu kippen. Sixt, andere Unternehmen und viele private Kläger wollen das nicht hinnehmen und haben angekündigt, vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen.

Viele halten das Berechnungsmodell des für ungerecht. Jeder Privathaushalt und jedes Unternehmen müssen den Beitrag zahlen. Dabei ist es vollkommen egal, ob Empfangsgeräte vorhanden sind und diese überhaupt genutzt werden. Pro Monat werden 17,50 Euro fällig für jede einzelne Betriebsstätte. Filialbetriebe und Firmen mit vielen Fahrzeugen werden dadurch besonders stark belastet, da jedes angemeldete Kraftfahrzeug und jede Filiale gesondert berechnet werden.

Wer sich der Beitragszahlung verweigert, muss mit einer Forderungseintreibung rechnen. Das kann bei hartnäckiger Weigerung bis zur Erzwingungshaft von sechs Monaten gehen.

Gebühren senken:

Ab 1. Januar 2017 ist eine Änderung der Rundfunkbeiträge in Kraft getreten. Jetzt werden Teilzeitkräfte nur noch anteilig berechnet und dadurch können die Gebühren gesenkt werden. Wollen Sie als Unternehmer die Teilzeitbeschäftigten bei der Angabe der SV-Beschäftigten berücksichtigen lassen, gilt Folgendes:
 

  • Personen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden werden mit Faktor 0,5 berücksichtigt.
     
  • Personen mit einer Arbeitszeit über 20, aber mit maximal 30 Stunden werden mit dem Faktor 0,75 berechnet.
     
  • Personen, die mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, zählen komplett.


Nicht gezahlt werden muss für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.

Kleinbetriebe werden nicht so stark belastet wie ­mittelständische und große Unternehmen. Hier gelten Sonderregelungen. So wird der Beitrag gestaffelt, nach Anzahl der Mitarbeiter. Für Kleinbetriebe in der ersten Beitragsstufe fallen im Monat 5,83 Euro pro Betriebsstätte an. Ein Firmenfahrzeug ist beitragsfrei. Für jedes weitere Firmenfahrzeug fallen 5,83 Euro an.

Beschäftigte pro Betriebsstätte

Anzahl der Beiträge

Pro Monat in Euro

0 bis 8

1/3

5,83

9 bis 19

1

17,50

20 bis 49

2

35,00

50 bis 249

5

87,50

250 bis 499

10

175,00

500 bis 999

20

350,00

1.000 bis 4.999

40

700,00

5.000 bis 9.999

80

1.400,00

10.000 bis 19.999

120

2.100,00

ab 20.000

180

3.150,00

Quelle:  https://www.rundfunkbeitrag.de/

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