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Die Lohnsteuer 2017 – Änderungen
05.01.2017

Frau in der BuchhaltungWas muss der Arbeitgeber beachten? Im Endeffekt haftet der Arbeitgeber für Fehler bei der Lohnsteuer. Wichtig zu wissen: Ist beim Arbeitnehmer nichts mehr zu holen, wendet sich das Finanzamt an den Arbeitgeber, um zu wenig bezahlte Lohnsteuern einzufordern. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, die Lohnsteuern seiner Mitarbeiter anzumelden und korrekt zu übermitteln.

Um Probleme dieser Art gar nicht erst aufkommen zu lassen, ist es wichtig grundlegendes Wissen bezüglich der Lohnsteuer zu haben. Grundsätzlich sind die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des neuen Mitarbeiters wichtig, um den Arbeitnehmer beim Finanzamt anzumelden. Außerdem kann er damit die für die Lohnabrechnung wichtigen ELStAM seines Mitarbeiters (nach § 39a EStG) abrufen. ELStAM bedeutet: Elektronische Lohnsteuer Abzugs Merkmale. Darin findet der Arbeitgeber alle wichtigen Infos zum Lohnsteuerabzug.

Wird zum ersten Mal ein Mitarbeiter eingestellt und angemeldet, muss der Arbeitgeber zunächst die Barriere eines Authentifizierungsverfahrens im Elster-Online-Portal überwinden, um nach der Identifikation an die Daten des Mitarbeiters zu gelangen.

Bekommen Sie nicht zeitig die Identifikationsnummer mitgeteilt, kann der Mitarbeiter zunächst mit der Lohnsteuerklasse l oder lV angemeldet werden. Gibt der Mitarbeiter vorsätzlich seine Nr nicht raus, ist der Arbeitgeber verpflichtet ihn mit der Lohnsteuerklasse Vl anzumelden.

Was gibt es Neues 2017? Hier kurz aufgelistet:

 

  • Beitragszahlungen zu der betrieblichen Altersversorgung sind bis zu einer bestimmten Höhe befreit von Steuern und Abgaben. 2017 bleiben folgende Beitragszahlungen steuer- und abgabefrei:
     
  • Beiträge zur Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds bis zu einem Betrag von 3.048 Euro (4% von 76.200 Euro).
     
  • Für Zahlungen in eine Unterstützungskasse gilt Folgendes: Beitragszahlungen in voller Höhe steuerfrei und bis zu 3.048 Euro sozialversicherungsfrei.
     
  • Für Gewährung von Mahlzeiten und Unterkünften gilt: Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an einen Arbeitnehmer abgegeben werden, sind nach den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten. Für 2017 beträgt der Sachbezugswert für ein Frühstück 1,70 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,17 Euro.
     
  • 2017 betragen die Sachbezugswerte für freie Unterkunft für Arbeitnehmer 223 Euro pro Monat. Für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende sind es monatlich 189,55 Euro.
     
  • Arbeitgeberbeiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse bleiben bis zum Höchstbetrag von zwei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West steuerfrei. Das sind 2017: 1.524 Euro (2% von 76.200 Euro).
     
  • Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen und jeden Monat die Berechnungsrundlagen für die Ermittlung der Steuerabzüge festhalten. Das Lohnkonto muss sechs Jahre lang aufbewahrt werden.
     
  • Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung muss bis spätestens 28. Februar des Folgejahrs ans Finanzamt übermittelt und dem Arbeitnehmer in Papierform aushändigt werden.

Für Arbeitnehmer gibt es auch Neuerungen. Nachzulesen unter:

http://www.focus.de/finanzen/versicherungen/steuern-hartz-iv-pflegereform-jahreswechsel-2017-wo-ihre-beitraege-steigen-fuer-was-kuenftig-der-staat-mehr-zahlt_id_6146628.html

 

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