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Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können nun in noch mehr Fällen steuerlich abgesetzt werden. Diese steuerliche Begünstigung wird auch Handwerkerbonus genannt. Wie gestern in der Deutschen Handwerks Zeitung veröffentlicht wurde, hört der Bonus nicht an der Grundstücksgrenze auf und wird auch sonst erweitert. So könne laut Bundesfinanzministerium der Begriff „im Haushalt“ auch das angrenzende Grundstück umfassen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die „haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen“. Das betrifft somit auch Anschlussgebühren an öffentliche Netze, so zum Beispiel Ver- und Entsorgungsnetze wie Kanalisation, Strom, Telekommunikation etc.
Durch verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofs sah das Bundesfinanzministerium sich genötigt, das entsprechende Anwendungsschreiben des Ministeriums zu § 35a Einkommensteuergesetz zu überarbeiten.
Gutachterliche Tätigkeiten zur Ermittlung von Vermögenswerten werden nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt. Werden allerdings die Heizungsanlagen oder Elektroanlagen geprüft, kann nach dem überarbeiteten Anwendungsschreiben eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
In dem Text von Karin Birk sind einige anschauliche Beispiele der Leistungen, die infrage kommen aufgelistet. Außerdem werden einige Beispielberechnungen gezeigt.
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http://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/handwerkerbonus-die-steueranrechnung-im-ueberblick/150/3098/216022
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