Archiv
Nachstehend finden Sie ältere, archivierte News:
Teil1 von 2
Immer wieder werden Scheinfirmen zum Steuerbetrug genutzt.
Teil 1 von 2
Die Vorsitzende der Mannheimer Wirtschaftsstrafkammer, Ursula Charissé, sprach 2013 während einer Urteilsbegründung schon von einer Billion Euro durch Hinterziehung von Umsatzsteuern, die jedes Jahr verursacht wurden. Diese Zahl nannte ihr ein Steuerfahnder. (Quelle der Aussage: Artikel von ULRICH WILLENBERG)
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Steuersumme von ca. 7 Millionen Euro. Verurteilt wurde ein 58-jähriger Mann, der sich bereit erklärt hatte eine Scheinfirma zu gründen um fiktive Waren zwischen europäischen Ländern hin- und her zu schieben und damit den Fiskus zu hintergehen.
Von der extra dafür gegründeten GmbH wurden, nur auf dem Papier, Waren zwischen den Ländern hin und her geschoben. Es wurden fiktive Waren aus dem EU-Ausland importiert um die Ware anschließend zuzüglich Mehrwertsteuer an andere deutsche Firmen weiter zu verkaufen. Diese Firmen ließen sich die Vorsteuer vom Finanzamt erstatten.
Der Mann wurde bestraft und bekam eine Bewährungsauflage. Er musste 100 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. Schmerzhafter war sicherlich, dass er mit einer Steuerforderung in Millionenhöhe rechnen musste.
Auch in Österreich bekommen Unternehmer, die mit Scheinunternehmen arbeiten richtig Probleme.
Schon gewusst, dass in Österreich eine Liste existiert in der Scheinunternehmen aufgeführt sind? Diese Liste soll der Bekämpfung des Sozialbetruges dienen. Das Bundesministerium für Finanzen ist seit Anfang des Jahres dazu verpflichtet diese zu veröffentlichen. In dieser Liste werden Unternehmen aufgeführt, die rechtskräftig per Bescheid festgestellte Scheinunternehmen darstellen und ist nach § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) zu veröffentlichen.
Ebenso ist das Bundesministerium für Finanzen dort verpflichtet die Liste der Scheinunternehmen aktuell zu halten. Unternehmen werden dazu angehalten, diese Liste als Informationsquelle zu nutzen. Mit diesen Informationen können Unternehmen sich vor möglichen Haftungen für Entgelte im gemäß § 9 SBBG schützen. Kein Unternehmer wird sich mit Unwissenheit rausreden können.
Es besteht die Verpflichtung auf Seiten der Unternehmer in Österreich sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung darüber zu informieren ob es sich beim Vertragspartner eventuell um ein Scheinunternehmen handelt. Wird diese Prüfung versäumt, kann der Unternehmer zusätzlich zum Scheinunternehmer als Bürge/in und Zahler/in nach § 1357 ABGB in Haftung genommen werden.
Nicht verpassen. Teil 2. zum Thema erscheint morgen.