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Was muss beachtet werden?
Klar, so kann man einiges an Steuern sparen. Das Geld bleibt in der Familie und jeder ist zufrieden. Wer mit dem Gedanken spielt einen nahen Familienangehörigen im Betrieb einzustellen, sollte auf jeden Fall dafür sorgen, dass die Verträge der Prüfung des Finanzamtes standhalten.
Hierbei sind einige Punkte zu beachten. Steuerlich ausgedrückt sollten die Verträge „finanzamtsfest“ sein. Das Finanzamt wird hellhörig und prüft besonders gerne Verträge, die mit Familienangehörigen abgeschlossen werden. So wie es zu Abweichungen von normalen Verträgen kommt, kann es passieren, dass das Vertragsverhältnis zwischen Firmeninhaber und Angehörigen steuerlich nicht anerkannt wird.
Dabei ist egal ob Miet-, Darlehens- oder Arbeitsverträge, sowie es sich um Verträge mit Familienangehörigen handelt, wird eine Drei-Punkte-Prüfung gestartet.
1. Die Ernsthaftigkeit der Verträge muss nachgewiesen werden. Heißt: Verträge in schriftlicher Form erleichtern den Nachweis der Ernsthaftigkeit.
2. Der Vertrag muss von beiden Seiten eingehalten werden. Lohn muss regelmäßig bezahlt werden für die Mitarbeit des Angehörigen und es darf kein Lohn gezahlt werden, wenn der Angehörige nicht dafür arbeitet. In solchen Fällen wird das Arbeitsverhältnis vom Finanzamt als steuerlich unwirksam eingestuft.
3. Die vereinbarten Konditionen müssen sich im üblichen Rahmen bewegen. Sind die Zahlungen zu hoch, werden sie zum Teil nicht zugelassen und können nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Mehr zum Thema im Internet unter: DeutscheHandwerksZeitung
Themenpaket: Mitarbeitende Angehörige im Betrieb