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Bundesfinanzhof spricht Klartext
Zahlreichen Steuerzahlern wird das häusliche Arbeitszimmer abgesprochen. Im Klartext: Es gibt feste Vorgaben wie das Arbeitszimmer genutzt werden darf und ob es überhaupt als Arbeitszimmer definiert werden kann. Der Bundesfinanzhof hat klare Vorgaben für den Raum festgesetzt: „Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.“
Laut Urteil (BFH, Az. GrS 1/14) der obersten Finanzrichter reicht nicht mehr aus, wenn das häusliche Arbeitszimmer wie ein Büro eingerichtet ist. Die gemischte Nutzung dürfte wohl in den meisten Fällen Indikator dafür sein, dass dieser Raum steuerlich als nicht abzugsfähig bewertet wird. Zwar ist nach Ansicht der Finanzbehörden eine untergeordnete private Mitbenutzung des Arbeitszimmers zulässig, diese darf aber 10 % nicht überschreiten.
Hier gibt es mehr Informationen:
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14
Urteil des X. Senats vom 17.2.2016 - X R 26/13