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Anpassung an EU-Recht:
09.09.2016

Umsatzsteuer auch für juristische Personen öffentlichen Rechts

Foto Geld Steuern © FinanzministeriumKiel: Das Finanzministerium weist auf eine geänderte Rechtspraxis infolge mehrerer Urteile des Bundesfinanzhofes hin. Die Richter hatten die bisherige nationale Rechtspraxis beanstandet, nach der bislang juristische Personen öffentlichen Rechts ihre Tätigkeiten weitestgehend nicht der Umsatzsteuer unterwerfen mussten, und eine Anpassung an das europäische Mehrwertsteuerrecht angemahnt. Das europäische Mehrwertsteuerrecht schreibt eine Besteuerung grundsätzlich vor, wenn andernfalls größere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Unternehmen drohen.

Neu geregelt wurden die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b Umsatzsteuergesetz, die Neuregelung wurde damit stärker auf die Wettbewerbsbedingungen ausgerichtet. Alle öffentlich-rechtlichen Einrichtungen müssen künftig stets die Wettbewerbsrelevanz ihrer entgeltlichen Aktivitäten im Auge behalten und gegebenenfalls Umsatzsteuer abführen. Der Gesetzgeber hat daher einen langen Übergangszeitraum eingeräumt. Wer bis Ende 2016 wirksam beim Finanzamt eine sogenannte Optionserklärung abgibt, kann danach das alte Recht noch bis zu weiteren vier Jahren anwenden. Ohne Option würde die Neuregelung bereits zum 1.1.2017 in Kraft treten.

Finanzministerin Monika Heinold: „Ich erinnere bei der Gelegenheit daran, dass alle juristischen Personen öffentlichen Rechts von der Neuregelung betroffen sind. Also auch Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts sowie kirchenrechtliche Körperschaften. Für sie alle läuft die Frist am Ende des Jahres aus, innerhalb derer sie beim Finanzamt erklären können, wie sie künftig umsatzsteuerlich zu behandeln sind.“

Auf Vorschlag von Finanzministerin Monika Heinold hat das Kabinett am 6. September beschlossen, die rechtliche Option für das Land zu ziehen, nach der bis zum 1.1.2021 Zeit bleibt um zu überprüfen, ob und welche seiner Tätigkeiten zukünftig zu besteuern sind. Um den Betroffenen eine Hilfestellung bei der Abgabe der Optionserklärung zu geben, hat das Finanzministerium auf seiner Homepage Hinweise zur Abgabe der Optionserklärung veröffentlicht. Außerdem gibt es ein Musterschreiben zum Runterladen. Zu Fragen der Abwicklung der Wahlrechtsausübung erteilen in Einzelfällen auch die zuständigen Finanzämter oder das Finanzministerium Auskunft.

Dies ist eine Pressemitteilung Finanzministerium Schleswig-Holstein

Foto: © Finanzministerium

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VI/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html

 

 

 
 
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