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Auch für ältere Kassensysteme heißt es ab 2017: Austausch oder nachrüsten.
Am 31.12.2016 läuft die Übergangsfrist ab. Hiervon ausgenommen sind nur Unternehmer, die auch bisher keine Registrierkassen sowie kein PC-gestütztes Kassensystem besaßen. Sie dürfen auch in Zukunft darauf verzichten. Hierzu zählen zum Beispiel Unternehmer die hauptsächlich ihre Waren auf Wochenmärkten, Festen usw. vertreiben.
Die sogenannte Schubladenkasse bleibt auch weiterhin zulässig, da das Bundesfinanzministerium hier die Unverhältnismäßigkeit erkennt und den Kontrollaufwand als zu hoch bewertet. Wer auch in Zukunft eine Ladenkasse führt, muss allerdings den Tagesbericht handschriftlich verfassen und sollte vermeiden Excel-Tabellen zu nutzen. Excel-Tabellen erkennt das Finanzamt nicht als manipulationssicher an.
Für alle anderen gilt:
- Sämtliche mit Registrierkasse oder PC-Kassensysteme erstellten Unterlagen müssen aufbewahrt werden. Hier beträgt die Dauer 10 Jahre.
- Es zählen nur noch die Daten an sich. Ausgedruckte Unterlagen werden vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert. Hierzu zählen zum Beispiel Bons in Papierform.
Der Unternehmer muss im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts jederzeit verfügbar alle Daten, lesbar und maschinell auswertbar vorlegen können. Nachzulesen unter (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Der Paragraph besagt, dass weder eine Verdichtung, noch eine ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist nicht erlaubt.
Betroffen sind auch Unternehmer, die mit Taxametern und Wegstreckenzählern arbeiten. Kurz, überall wo Bargeldgeschäfte vorkommen (außer den oben genannten Ausnahmen) gelten strenge Kriterien für die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen: im Einzelhandel, in der Gastronomie und auch bei Taxiunternehmen.
Mehr Informationen hierzu unter: http://ow.ly/cY4j303Ub87