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Gründer aufgepasst:
23.08.2016

Eigene finanzielle Ressourcen sind kein Ablehnungsgrund für den Gründungszuschuss.

Zwar besteht kein Rechtsanspruch, allerdings ist die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers kein Ablehnungsgrund. Ein Urteil vom 18.3.2016 hat das deutlich gemacht (LSG Hessen, Az. L 7 AL 99/14): In diesem Fall wurde der Gründungszuschuss abgelehnt aufgrund seiner dargestellten Einnahmen- und Vermögenssituation.

Die Arbeitsagentur nahm seine Situation als Ablehnungsgrund, da er über genügend finanzielle Ressourcen verfüge, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren.

Die Bedürftigkeitsprüfung darf aber bei der Bearbeitung eines Antrags auf Gründungszuschuss keine Rolle spielen, stellte das Landessozialgerichts Hessen klar und nannte dieses Vorgehen "ermessensfehlerhaft". Der arbeitslose IT-Consultant klagte und bekam Recht. Nun muss die Arbeitsagentur seinen Antrag erneut prüfen.

Mehr über den Gründungszuschuss finden Sie unter:

www.arbeitsagentur.de/Gründungszuschuss

www.gruendungszuschuss.de/

 

 
 
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