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Wie ist das mit der Scheinselbstständigkeit?
12.01.2017

Frust ScheinselbstständigkeitViele sehen es als Falle, in die man nicht reintreten möchte, zumal den betreffenden Personen Sozialversicherungen und Arbeitnehmerrechte vorenthalten werden. Viele Unternehmen geben echten Selbstständigen keine Aufträge, weil sie den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit befürchten.

Gründercoach Andreas Lutz sieht das Problem: „Dass es keine klaren Kriterien mehr gibt, wann Scheinselbstständigkeit vorliegt". Die Begrifflichkeit des Wortes „Scheinselbstständigkeit“ ist in der Tat recht schwammig. Das IAB*, zum Beispiel, beruft sich bei seiner Einschätzung auf die Vorgaben des sogenannten (BAG)-Modells**.

Grundsätzlich ist von Scheinselbstständigkeit auszugehen, wenn ein Mitarbeiter offiziell selbstständiger Unternehmer ist, tatsächlich aber ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein Indiz für Scheinselbstständigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Auftraggeber Vorgaben erlassen kann wieviel Zeit ein Auftrag in Anspruch zu nehmen hat oder wo der Auftrag bearbeitet wird.

Kurz, ist der Auftraggeber weisungsbefugt und /oder ist der Beauftragte fest in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden, handelt es sich um eine Scheinselbstständigkeit. Hat der Selbstständige keinen anderen Auftraggeber, kann auch das ein Indiz für eine Scheinselbstständigkeit sein.  

Lässt man sich darauf ein und es kommt heraus, drohen empfindliche Strafen. Der Auftraggeber muss Lohnsteuer und Sozialabgaben nachzahlen und mit Säumniszuschlägen rechnen. Davon abgesehen drohen ein Bußgeldverfahren sowie in besonders schweren Fällen sogar eine Gefängnisstrafe. Auch der (Schein)Selbstständige selbst muss mit Nachforderungen und Strafen rechnen. Sozialversicherung und Lohnsteuer müssen nachgezahlt werden. Die erstattete Vorsteuer muss ebenfalls an das Finanzamt rückerstattet werden.

Betroffene sollten auch darüber nachdenken, welche Nachteile man grundsätzlich hat. Sozialabgaben müssen bezahlt werden, Arbeitnehmerrechte sind nicht vorhanden und bezahlter Urlaub wird auch nicht gewährt.

Wie sich Auftragnehmer und Auftraggeber davor schützen können, erfahren sie durch Nachfrage. Beim Verband der Gründer und Selbständigen oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung (siehe unten) kann eine Status Feststellung nach §7a SGB lV beantragt werden. 

Zum Thema findet man auch weitere Informationen beim  Verband der Gründer und Selbständigen oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung.

*IAB Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung

**Das „Drei-Stufen-Modell“ der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hier gut erklärt:
http://www.huesing-aktuar.de/praxis/neuordnungsprojekt/3-stufen-theorie-des-bag

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